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Art. 2 § 3 VerssG 1992

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.2026 — BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 § 3 heute01.07.1992 BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 2 § 301.07.199231.12.2026 BGBl. Nr. 380/1992 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versorgungssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 380/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2026

Abkürzung

VerssG 1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben betrifft. Trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden.
  2. Absatz 2,Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für die Dauer von sechs Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung jeweils um weitere sechs Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im Paragraph eins, genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10007194

Dokumentnummer

NOR12078107

Alte Dokumentnummer

N5199211348X